Deutsch Amerikanischer Freundeskreis Niederrhein


Unsere Satzung

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Satzung des DAFN e.V. (Fassung von 26. Mai 2011)
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DEUTSCH-AMERIKANISCHER FREUNDESKREIS NIEDERRHEIN E.V.

GERMAN-AMERICAN FRIENDS NIEDERRHEIN

- Mitglied im Verband der Deutsch-Amerikanischen Clubs e.V. -

§ 1 Name und Sitz

Der Club führt den Namen "Deutsch-Amerikanischer Freundeskreis Niederrhein" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Duisburg.

§ 2 Zweck

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Das Ziel des Clubs ist es, die deutsch-amerikanische Verständigung zu fördern und dabei besonders das Studentenaustauschprogramm des Verbandes der Deutsch-Amerikanischen Clubs e.V. zu unterstützen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Mitgliedschaft im Verband der Deutsch-Amerikanischen Clubs e.V.;
  2. Mitarbeit und Teilnahme an Programmen des Verbandes der Deutsch-Amerikanischen Clubs e.V.: Studentenaustausch und Jugendarbeit;
  3. Betreuung der amerikanischen und deutschen Studenten des Studentenaustauschprogramms;
  4. Betreuung der deutschen und amerikanischen Jugendlichen im Rahmen der Jugendarbeit;
  5. Pflege der durch amerikanische Städtepartnerschaften in unserer Region erwachsenden Beziehungen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Club kennt folgende Mitglieder:

  1. ordentliche Mitglieder (Freunde und Förderer des Programms)
  2. Studenten
  3. juristische Personen (Firmen u.a.)
  4. Ehrenmitglieder

Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand des Clubs.

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um den Club oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts und brauchen keinen Beitrag zu zahlen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten des Clubs zum Ende des Geschäftsjahres beendet werden. Die Mitgliedschaft gilt als erloschen, wenn der Beitrag nach vorheriger schriftlicher Mahnung binnen 2-monatiger Frist nicht bezahlt wurde.

§ 6 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

  1. der Vorstand
  2. die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Schriftführer
  4. Schatzmeister

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich. Briefwahl ist möglich.

In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Die Amtszeit dauert 2 Jahre bzw. bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er tritt so oft es erforderlich ist, mindestens jedoch viermal jährlich, auf Einberufung des Präsidenten zusammen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des Vorsitzenden der Sitzung.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Er kann auch durch schriftliche Abstimmung beschließen, doch sind solche Entscheidungen nur bei Einstimmigkeit gültig.

Von allen Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das die Tagesordnung, Anträge und Beschlüsse enthält.

§ 9 Rechtsfähigkeit

Der Präsident vertritt den Club nach außen. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Falle der Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt.

Die Einladungen hierzu sind vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von l Monat vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Wahlvorschläge den Mitgliedern zuzusenden.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Sie fasst die zur Förderung der Clubziele notwendigen Beschlüsse;
  2. sie nimmt Rechenschaftsberichte des Vorstands entgegen und erteilt ihm die Entlastung;
  3. sie setzt die Beiträge fest;
  4. sie wählt den neuen Vorstand.

§ 11 Beschlussfähigkeit

Die Anzahl der anwesenden Mitglieder bei einer ordentlich eingeladenen Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen. Ein Vorschlag für die Tagesordnung ist diesem Antrag beizufügen. Hinsichtlich Ladungstermin, Beschlussfähigkeit usw. gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung gemäß §§ 10 und 11.

§ 13 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand 6 Wochen vor der Versammlung eingegeben werden. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Clubs

Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an den Verband der Deutsch-Amerikanischen Clubs e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für den Studentenaustausch (d.h. für gemeinnützige Zwecke) zu verwenden hat. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, für welche die Voraussetzungen des § 13 maßgebend sind. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der bis zu ihrer Beendigung im Amt verbleibt.

§ 15 Gemeinnützigkeit des Clubs

Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16 Rechtsverbindlichkeit

In Zweifelsfällen ist der deutsche Text der Satzung maßgebend.